Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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06.08.2020
Entscheidungen im Verfahren
08.04.2020
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
13.03.2020
Entscheidungen im Verfahren
13.03.2020
Termine
04.01.2016
Entscheidungen im Verfahren
05.08.2015
Eröffnungen
03.07.2015
Sicherungsmaßnahmen
12.06.2015 Jahresabschluss hinterlegt zum Geschäftsjahr vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013
23.01.2013
Neueintragungen